Das sind die wichtigsten Neuerungen im Überblick
Ausweitung der Güterlisten
- Anhang VII: Neu erfasst sind u. a. elektronische Bauteile, Entfernungsmesser, Chemikalien für Treibstoffe sowie zusätzliche Metalle, Oxide und Legierungen für militärische Systeme.
Es gilt ein Ausfuhrverbot nach Art. 2a.
Anhang XXI: Weitere Güter wurden aufgenommen.
- Für neu gelistete Waren gilt eine Altvertragsklausel mit dreimonatiger Übergangsfrist.
- Ausfuhrverbot nach Art. 3i.
Anhang XXIII: Erweiterung um Salze, Erze, Gummierzeugnisse, Rohre, Reifen, Mühlsteine und Baumaterialien.
- Exportverbot nach Art. 3k mit Übergangsfrist von drei Monaten.
- Neue Güter finden sich im Anhang XXIIIG.
Neue Listen und Listungen
Anhang IV: Weitere Unternehmen und Einrichtungen wurden aufgenommen.
- Verbot von Lieferungen von Dual-Use-Gütern und Anhang-VII-Waren an diese Entitäten (Art. 2b).
Anhang XLII: 117 zusätzliche Schiffe wurden gelistet – Ausweitung der Maßnahmen gegen die sogenannte russische Schattenflotte.
- Verbote nach Art. 3s gelten unmittelbar.
Einfuhr- und Verkaufsverbote
Einfuhrverbot für Flüssigerdgas (LNG):
- Ab 25. April 2026 ist die Einfuhr, der Erwerb und die Weitergabe von LNG aus Russland verboten (Art. 3ra).
Verkaufsverbot:
Der Verkauf ehemaliger russischer Schiffe und Flugzeuge ist für fünf Jahre untersagt (Art. 5u).
Neue Beschränkungen für Sonderwirtschaftszonen (Art. 5ah)
- Verbot, Verträge oder Vereinbarungen über Lieferung, Dienstleistung oder geistiges Eigentum mit Unternehmen in den in Anhang LII genannten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen zu schließen.
Ab 25. Januar 2026: Verbot, bestehende Verträge
mit dort ansässigen Unternehmen fortzuführen.
Erweiterte Dienstleistungsverbote (Art. 5n)
Neu betroffen sind:
- touristische Dienstleistungen
- weltraumgestützte Dienste
- KI-, Hochleistungsrechen- und Quanteninformatikdienste
- Zudem ist nun die Erbringung jeglicher sonstiger Dienstleistungen für die Regierung Russlands genehmigungspflichtig.
- Der Artikel 5n wurde neu gefasst, was Anpassungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 erforderlich macht.
Die übrigen Regelungen, etwa zur Softwarebereitstellung nach Anhang XXXIX, bleiben bestehen.