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Präferenznachweise: Fordern Sie umgehend Ihre Originale vom Zollagenten zurück

Auch wenn es Ihrem Zollagenten vielleicht nicht passt, aber als Importeur tragen Sie vollumfänglich die Verantwortung. Das gilt besonders für die Präferenznachweise, die Sie stets als Originale vorlegen können müssen. Das zeigt auch ein Urteil des Finanzgerichts, das Ihnen eine klare Handlungspflicht auferlegt.

Holger Schmidbaur

02.02.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Ein Importeur übergab die EUR.1‑Originale seinem Zollvertreter, der kurz darauf insolvent wurde – die Dokumente gingen verloren. Als der Zoll Nachweise verlangte, konnte der Importeur sie nicht vorlegen; die Präferenz wurde verweigert, Zölle und Zinsen nacherhoben.

Die Klage blieb erfolglos. Das FG Hamburg (Az. 4 K 31/21) entschied am 15.4.2024: Nach Art. 163 UZK müssen Originale jederzeit verfügbar sein; Kopien genügen nicht. Da der Importeur dies nicht erfüllte, muss er zahlen.

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