Der Fall: Ein Importeur übergab die EUR.1‑Originale seinem Zollvertreter, der kurz darauf insolvent wurde – die Dokumente gingen verloren. Als der Zoll Nachweise verlangte, konnte der Importeur sie nicht vorlegen; die Präferenz wurde verweigert, Zölle und Zinsen nacherhoben.
Die Klage blieb erfolglos. Das FG Hamburg (Az. 4 K 31/21) entschied am 15.4.2024: Nach Art. 163 UZK müssen Originale jederzeit verfügbar sein; Kopien genügen nicht. Da der Importeur dies nicht erfüllte, muss er zahlen.
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