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Österreichisches Bundesfinanzgericht versus EuGH: So schützen Sie sich jetzt vor Zollschulden

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt in Fällen wie Papismedov (Rs. C-195/03) denjenigen in den Mittelpunkt, der die Zollvorschriften unmittelbar verletzt – beim Schmuggel also den Verbringer. Die Zollschuld trifft den Täter direkt und soll abschreckend wirken. Das österreichische Bundesfinanzgericht (BFG) betont hingegen die Verantwortung des Verwahrlagerhalters. Nach Art. 201 Abs. 3 UZKIA entsteht eine Zollschuld auch bei widerrechtlicher Entnahme aus dem Verwahrlager. Das Gericht argumentierte, dass mangelnde Kontrolle durch den Lagerhalter die rechtswidrige Verbringung begünstigt hat – und ihn daher haftbar macht.

Holger Schmidbaur

06.11.2025 · 2 Min Lesezeit

Das österreichische BFG hat kürzlich ein Urteil (Az. GZ RV/7200034/2022) gefällt. Dieses Urteil erlegt die Zollschuld ­einem Verwahrlagerhalter auf, obwohl der EuGH in seinem Urteil zum Fall Papismedov (Rs. C-195/03) klarstellt, dass die primäre Haftung für eine vorschriftswidrige Verbringung beim Verbringer liegt.

Dies wirft wichtige Fragen zur Rechtssicherheit für alle Unternehmen auf, die im Warenverkehr tätig sind. Denn die Verhängung einer Zollschuld von bis zu 100 % des Warenwerts kann erhebliche finanzielle Schäden verursachen, die im schlimmsten Fall sogar die Existenz eines Unternehmens bedrohen.

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