FRAGE:
Wir liefern regelmäßig Dual-Use-Güter, also Produkte, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können – im Unterschied zu Rüstungsgütern, die ausschließlich für militärische Anwendungen bestimmt sind. Unsere Kunden sitzen überwiegend innerhalb der Europäischen Union, und bislang gingen wir davon aus, dass für diese innergemeinschaftlichen Lieferungen keine besonderen Kennzeichnungspflichten gelten. Nun hat uns jedoch ein Geschäftspartner darauf hingewiesen, dass wir auf unseren Rechnungen und Lieferscheinen ausdrücklich darauf hinweisen müssten, dass es sich um gelistete Dual-Use-Güter handelt. Das hat uns verunsichert: Wir exportieren ja nicht in ein Drittland, sondern liefern innerhalb des EU-Binnenmarkts. Müssen wir tatsächlich auch bei innergemeinschaftlichen Verbringungen von Dual-Use-Gütern einen speziellen Hinweis auf den kontrollierten Charakter der Ware anbringen? Und falls ja: Welche rechtliche Grundlage gilt hier, wie sollte ein solcher Hinweis korrekt formuliert werden – und ist es ausreichend, ihn nur auf der Rechnung zu vermerken, oder muss er auf sämtlichen Begleitpapieren erscheinen?
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