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Die Leitlinien zu Art. 5 der EU-Dual-Use-VO helfen Ihnen bei der Bewertung

Die EU-Kommission hat Leitlinien für Exporteure von Cyber-Überwachungsgeräten erstellt. Art. 5 der EU-Dual-Use-Verordnung kann dank der Leitlinien besser erfasst werden. Dennoch sollten Sie Ihre Gelegenheit zur Bewertung nutzen.

Holger Schmidbaur

09.12.2024 · 1 Min Lesezeit

Die Leitlinien (https://bit.ly/40IrZtW) haben den Zweck, das Bewusstsein für das Risiko des missbräuchlichen Einsatzes von Cyber-Überwachungstechnologien zu schärfen, und sollen Ihnen als Exporteure konkrete Instrumente zur Bewertung von menschenrechtlichen Risiken an die Hand geben. Sie sollen auch EU-Exporteure bei den Ausfuhrkontrollen im Zusammenhang mit Cyber-Überwachungsgütern unterstützen, einschließlich der Umsetzung der Sorgfaltspflicht. Darüber hinaus sollen sie helfen herauszufinden, ob die Ausfuhr bestimmter Cyber-Überwachungsgeräte das Risiko interner Repressionen oder schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht in ein Einfuhrland erhöhte. Außerdem erklären die Leitlinien, welche Güter als Cyber-Überwachungsgüter betrachtet werden und wie EU-Exporteure Schlüsselkonzepte wie „innere Repression“ und „schwerwiegende Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht“ interpretieren sollen. Das bedeutet, dass Sie zwar dank der Leitlinien eine bessere Vorstellung der Einordnung des Art. 5 der EU-Dual-Use-Verordnung haben, um sie auch entsprechend in Ihren Alltag einzubinden. Aber ich rate Ihnen dennoch von einer blinden Befolgung ab. Besprechen Sie sich besser mit externen Profis, die mittels spezialisiertem Sachverstand Ihre Fälle und Prozesse rechtskonform bewerten können.

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