Atlas 3.0: Diese Änderungen gab es für die wichtigsten Felder des Ausfuhrbegleitdokuments
| Feldbezeichnung | Release 3.0 |
| Art der Anmeldung | Ausfuhranmeldung im zweistufigen Verfahren mit Gestellung außerhalb des Amtsplatzes – hier ändert sich die Art der Anmeldung zu einem Zahlencode: Beispiel ATLAS 2.4: AM+c ATLAS 3.0: 00000200 – Ausfuhren in die Türkei, die Schweiz oder nach Serbien werden mit EX gemeldet DAVOR beim ATLAS-Release 2.4: EX, CO, EU + 1 Code: A, B, C, D, E, F, X, Y, Z |
| Beteiligtenkonstellation* | Hier ändert sich die Bedeutung der einzelnen Ziffern im vierstelligen Code |
| Beförderer | Bei der Angabe zum Beförderer prüfen Sie, ob der Beförderer vom Anmelder abweicht, dann müssen Sie ihn mit EORI- bzw. TCUI-Nummer angeben. Ist Ihnen der Beförderer nicht bekannt, müssen Sie einen unbekannten Beförderer angeben. Wenn Sie keinen Beförderer angeben, gilt automatisch der Anmelder als Beförderer. |
| Versender/Ausführer | Zollrechtlich: Ansässig in der EU und besitzt die Bestimmungsbefugnis über das Verbringen der Ware Außenwirtschaftsrechtlich: Vertragsrechtlicher Partner des Empfängers im Drittland |
| Lieferketten-Beteiligter | Unter diesem Punkt geben Sie in der Ausfuhranmeldung Angaben zu einem Spediteur, Sammelladungsspediteur, Hersteller oder Lagerhalter an. Die Lieferketten-Beteiligten sind Wirtschaftsbeteiligte eines Drittlandes, mit dem eine gegenseitige „AEO“-Anerkennung besteht. |
| Position | Anzahl der Warenpositionen anhand der richtigen Warentarifnummer |
| Empfänger | Körperlicher Empfänger der Ware im Drittland, das bedeutet, auch wenn die Rechnung woanders hingeht, müssen Sie dennoch hier die Adresse des tatsächlichen Warenempfängers angeben |
| Anmelder/Vertreter | – 2 Vertreter (direkte Vertretung im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 UAbs.1 UZK) wenn der Vertreter im Namen und für Rechnung eines anderen handelt; wird weder Anmelder noch Inhaber des Zollverfahrens – 3 Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 UAbs. 1 UZK) wenn der Vertreter im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt; Haftung für alle Rechtsfolgen innerhalb des Zollverfahrens gesamtschuldnerisch |
| Lieferbedingung | Incoterms® – Beachten Sie, dass es Änderungen in den Lieferbedingungen selbst gab. Es gibt seit 2020 neue Lieferbedingungen mit anderen Inhalten. Schreiben Sie immer die Jahreszahl dahinter. |
| Zusätzliche Informationen | Das Feld „besondere Tatbestände“ wurde in „Zusätzliche Informationen“ umbenannt. Hier finden Sie auch das bisherige Feld „Vermerk“ für Ihre Ausfuhrzollstelle. |
| Feld Unterlagen | Dieses Feld hat eine neue Datenstruktur: Mit ATLAS-Release 3.0 müssen Sie eine neue Struktur für Unterlagen, Vorpapiere und Bewilligungen einhalten. Transportdokumente finden Sie jetzt als eigene Angabe. Achtung: Die meisten Y9XX-Codierungen geben Sie künftig nicht mehr als Unterlage, sondern als „Sonstiger Verweis“ an. Ausnahmen: z. B. Y915, Y919, Y934, Y934 mit Qualifikator „AG“ und Y981 bleiben Positions-Unterlagen. |
| Transportausrüstung | Hier gibt es eine Änderung in den Hauptinformationen: Die Transportausrüstungen, in denen Containernummern und die jeweils zugehörigen Warenpositionen angegeben werden können, ersetzen die bisherigen Containernummern auf Positionsebene. Die Container erfassen Sie neuerdings auf Kopfebene. |
| Beförderungsmittel am Abgang | Neu hinzu kommt, dass Sie bei den meisten Verkehrszweigen Angaben zum „Beförderungsmittel beim Abgang“ machen müssen. Das bedeutet: Schiffe, die eine IMO-Ship-Identification-Number oder eine European-Vessel-Identification-Number haben, müssen Sie mit dieser Nummer anmelden, andere mit ihrem Namen. Flugzeuge melden Sie mit einer Registriernummer oder mit der IATA-Flugnummer. Im Eisenbahnverkehr reicht vorerst nur eine Waggon- oder Zugnummer. Im Straßenverkehr müssen Sie das KFZ-Kennzeichen der Zugmaschine und etwaiger Anhänger angeben. |
| Länder- und Ortsangaben | Mit der neuen Umstellung auf ATLAS 3.0 melden Sie Lade- und Gestellungsorte und den Gefahrenübergang zusätzlich auch per UN-LOCODE oder teilweise auch mit Geo-Koordinaten. Haben Sie bis dato den Gefahrenübergang als Lieferbedingung-Ort textlich angegeben, müssen Sie mit dem neuen AES 3.0 auch das Land angeben, in dem der Ort liegt. Die neue Pflichtangabe auf Ebene der Warenposition ist das (nichtpräferenzielle) Ursprungsland. Das bis dato erforderliche Ursprungsbundesland wird umbenannt zu „Versendungsregion“. |
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