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ATLAS Release 3.0 – Das müssen Sie jetzt zur Ausfuhranmeldung wissen

Die ATLAS-Ausfuhranmeldung gibt es schon seit Langem, doch kein Release war so umfangreich wie dieses hier. Es gab einige Änderungen, die Ihnen mehr Arbeit und mehr Informationspflichten bringen. Die Vorarbeit dazu haben Sie schon in der Vergangenheit geleistet. Doch welche Informationen sind wirklich wichtig und welche sind zweitrangig? Vor allem: Welche Möglichkeiten haben Sie, eine Ausfuhranmeldung zu erstellen, und müssen Sie überhaupt jedes Mal eine machen? Gibt es hier Ausnahmen? – Das und was sonst noch zählt, erklären wir Ihnen hier. 

Julianna Straib-Lorenz

05.02.2024 · 6 Min Lesezeit

Atlas 3.0: Diese Änderungen gab es für die wichtigsten Felder des Ausfuhrbegleitdokuments

FeldbezeichnungRelease 3.0
Art der AnmeldungAusfuhranmeldung im zweistufigen Verfahren mit Gestellung außerhalb des Amtsplatzes – hier ändert sich die Art der Anmeldung zu einem Zahlencode: Beispiel



ATLAS 2.4: AM+c

ATLAS 3.0: 00000200



– Ausfuhren in die Türkei, die Schweiz oder nach Serbien werden mit EX gemeldet



DAVOR beim ATLAS-Release 2.4: EX, CO, EU + 1 Code: A, B, C, D, E, F, X, Y, Z
Beteiligtenkonstellation*Hier ändert sich die Bedeutung der einzelnen Ziffern im vierstelligen Code
BefördererBei der Angabe zum Beförderer prüfen Sie, ob der Beförderer vom Anmelder abweicht, dann müssen Sie ihn mit EORI- bzw. TCUI-Nummer angeben.



Ist Ihnen der Beförderer nicht bekannt, müssen Sie einen unbekannten Beförderer angeben.



Wenn Sie keinen Beförderer angeben, gilt automatisch der Anmelder als Beförderer.
Versender/AusführerZollrechtlich: Ansässig in der EU und besitzt die Bestimmungsbefugnis über das Verbringen der Ware



Außenwirtschaftsrechtlich: Vertragsrechtlicher Partner des Empfängers im Drittland
Lieferketten-BeteiligterUnter diesem Punkt geben Sie in der Ausfuhranmeldung Angaben zu einem Spediteur, Sammelladungsspediteur, Hersteller oder Lagerhalter an. Die Lieferketten-Beteiligten sind Wirtschaftsbeteiligte eines Drittlandes, mit dem eine gegenseitige „AEO“-Anerkennung besteht.
PositionAnzahl der Warenpositionen anhand der richtigen Warentarifnummer
EmpfängerKörperlicher Empfänger der Ware im Drittland, das bedeutet, auch wenn die Rechnung woanders hingeht, müssen Sie dennoch hier die Adresse des tatsächlichen Warenempfängers angeben
Anmelder/Vertreter– 2 Vertreter (direkte Vertretung im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 UAbs.1 UZK) wenn der Vertreter im Namen und für Rechnung eines anderen handelt; wird weder Anmelder noch Inhaber des Zollverfahrens



– 3 Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 UAbs. 1 UZK) wenn der Vertreter im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt; Haftung für alle Rechtsfolgen innerhalb des Zollverfahrens gesamtschuldnerisch
LieferbedingungIncoterms® – Beachten Sie, dass es Änderungen in den Lieferbedingungen selbst gab. Es gibt seit 2020 neue Lieferbedingungen mit anderen Inhalten. Schreiben Sie immer die Jahreszahl dahinter.
Zusätzliche InformationenDas Feld „besondere Tatbestände“ wurde in „Zusätzliche Informationen“ umbenannt. Hier finden Sie auch das bisherige Feld „Vermerk“ für Ihre Ausfuhrzollstelle.
Feld UnterlagenDieses Feld hat eine neue Datenstruktur: Mit ATLAS-Release 3.0 müssen Sie eine neue Struktur für Unterlagen, Vorpapiere und Bewilligungen einhalten. Transportdokumente finden Sie jetzt als eigene Angabe.



Achtung: Die meisten Y9XX-Codierungen geben Sie künftig nicht mehr als Unterlage, sondern als „Sonstiger Verweis“ an. Ausnahmen: z. B. Y915, Y919, Y934, Y934 mit Qualifikator „AG“ und Y981 bleiben

Positions-Unterlagen.
TransportausrüstungHier gibt es eine Änderung in den Hauptinformationen:



Die Transportausrüstungen, in denen Containernummern und die jeweils zugehörigen Warenpositionen angegeben werden können, ersetzen die bisherigen Containernummern auf Positionsebene. Die Container erfassen Sie neuerdings auf Kopfebene.
Beförderungsmittel am AbgangNeu hinzu kommt, dass Sie bei den meisten Verkehrszweigen Angaben zum „Beförderungsmittel beim Abgang“ machen müssen. Das bedeutet:



Schiffe, die eine IMO-Ship-Identification-Number oder eine European-Vessel-Identification-Number haben, müssen Sie mit dieser Nummer anmelden, andere mit ihrem Namen.

Flugzeuge melden Sie mit einer Registriernummer oder mit der IATA-Flugnummer.

Im Eisenbahnverkehr reicht vorerst nur eine Waggon- oder Zugnummer.

Im Straßenverkehr müssen Sie das KFZ-Kennzeichen der Zugmaschine und etwaiger Anhänger angeben.
Länder- und OrtsangabenMit der neuen Umstellung auf ATLAS 3.0 melden Sie Lade- und Gestellungsorte und den Gefahrenübergang zusätzlich auch per UN-LOCODE oder teilweise auch mit Geo-Koordinaten. Haben Sie bis dato den

Gefahrenübergang als Lieferbedingung-Ort textlich angegeben, müssen Sie mit dem neuen AES 3.0 auch das Land angeben, in dem der Ort liegt.



Die neue Pflichtangabe auf Ebene der Warenposition ist das (nichtpräferenzielle) Ursprungsland. Das bis dato erforderliche Ursprungsbundesland wird umbenannt zu „Versendungsregion“.

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