Am 23.7.2024 wurde die 21. Änderungsverordnung zur AWV verabschiedet. Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) wurde in diesem Zusammenhang ausführlich modifiziert und um unterschiedliche Positionen von Gütern ergänzt. Außerdem erfolgten eine Änderung der geltenden Ausnahmen von den Waffenembargos gegen Somalia und die Zentralafrikanische Republik sowie eine Ergänzung der Liste der Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Sanktionsverordnung), die als Ordnungswidrigkeiten zu werten sind. In Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste wurden durch die jüngsten Änderungen insgesamt 14 neue Positionen für Güter hinzugefügt. Emerging Technologies, also neuartige Technologien, die bei der Entwicklung von Quantencomputern und der Anwendung von Künstlicher Intelligenz eine wichtige Rolle spielen, sind die neu aufgenommenen Güter. In Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste sollen die neuen Güter aufgenommen werden, um das erhebliche Risikopotenzial dieser wichtigen technologischen Fortschritte zu berücksichtigen. Zu den Erweiterungen der Liste gehören unter anderem parametrische Signalverstärker, Software zur Gewinnung standardisierter Layoutdaten sowie kryogene Kühlsysteme und deren Bestandteile. Sofern diese Waren die technischen Merkmale aufweisen, die in den entsprechenden Listenpositionen angegeben sind, werden sie nun in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste aufgeführt. Grundsätzlich werden auch Software sowie Entwicklungs- und Herstellungstechnologie in Bezug auf die Waren erfasst, wenn auch zum Teil in eigenen Positionen als Güter. Sie und Ihr Unternehmen müssen jetzt prüfen, ob Ihre Güter den neuen Einschränkungen der einzelstaatlichen Gesetzgebung unterliegen.
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Haben Sie die Änderungen der Außenwirtschaftsverordnung geprüft?
Die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) wurde Ende Juli geändert. Diese Änderungen müssen Sie in Ihre Prozesse einarbeiten.
