News

Erstattungsantrag bei A.TR ohne Unterschrift bei Einfuhren aus der Türkei im Rahmen der Zollunion möglich!

Im Rahmen der Corona-Situation war es möglich, dass Sie eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR ohne Unterschrift nutzen und dennoch von der Präferenzbehandlung profitieren konnten. Mit der Fachmeldung vom 28.2.2024 war über die Beendigung der Sondermaßnahmen zum 1.5.2024 informiert worden. Nun gibt es Neuerungen, da die Ausstellung durch die türkischen Behörden immer noch ohne Unterschrift erfolgt.

Holger Schmidbaur

08.07.2024 · 1 Min Lesezeit

Sollten Sie immer noch elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR durch die Zollbehörden der Türkei erhalten, können Sie mit diesen seit dem 1.5.2024 grundsätzlich nicht mehr von einer Präferenzbehandlung profitieren. Der Grund dafür ist, dass die fehlende handschriftliche Unterzeichnung nicht der ordnungsgemäßen Anwendung entspricht.

Nach Information der Europäischen Kommission ist jetzt aber eine Übergangsregel geschaffen worden, die zu Ihrem Vorteil ist. Demnach können für alle bis einschließlich 3.5.2024 elektronisch von den Zollbehörden der Türkei ohne Unterschrift ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR auch für Präferenzbehandlungen nach dem 1.5.2024 anerkannt werden. Sie müssen also prüfen, ob Sie von Ihrem Lieferanten aus der Türkei eine A.TR erhalten haben, die elektronisch ausgestellt wurde oder ob Sie gegebenenfalls die elektronisch in Aussicht gestellte A.TR abgelehnt hatten, da Sie von einer Nichtanerkennung ausgegangen sind. Denn nun haben Sie die Möglichkeit, für bis zum 3.5.2024 elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR die Präferenzbehandlung im Rahmen eines Erstattungsantrags nach Art. 117 UZK innerhalb von 3 Jahren nach Mitteilung der Zollschuld beim zuständigen Hauptzollamt stellen zu können. Sie sollten prüfen, ob dies auch bei Ihnen zutrifft, um so Zollabgaben zu sparen.

Sie haben noch keinen Zugang?

Testen Sie ‚Exportkontrolle in der Praxis‘ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von:

  • Globale Entwicklungen und deren Auswirkungen auf Exportgeschäfte
  • Umgang mit Zollkontrollen und -prüfungen
  • Anwendung von Embargo- und Sanktionslisten