Übersicht
Art. 5 der Dual-Use-VO für Güter der digitalen Überwachung
Ihr Produkt steht auf keiner Güterliste? Dann ist die Ausfuhr genehmigungsfrei – so lautet die verbreitete Annahme. Bei Gütern für digitale Überwachung greift Art. 5 der EU-Dual-Use-Verordnung (VO (EU) 2021/821) jedoch genau dort, wo Anhang I und die nationale Ausfuhrliste enden. Wer hier passiv bleibt, riskiert eine ungenehmigte Ausfuhr. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wie Sie Ihre Sorgfaltspflicht
praxisgerecht erfüllen.
Julianna Straib-Lorenz
03.08.2026
