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Art. 5 der Dual-Use-VO für Güter der digitalen Überwachung

Ihr Produkt steht auf keiner Güterliste? Dann ist die Ausfuhr genehmigungsfrei – so lautet die verbreitete Annahme. Bei Gütern für digitale Überwachung greift Art. 5 der EU-Dual-Use-Verordnung (VO (EU) 2021/821) jedoch genau dort, wo Anhang I und die nationale Ausfuhrliste enden. Wer hier passiv bleibt, riskiert eine ungenehmigte Ausfuhr. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wie Sie Ihre Sorgfaltspflicht praxisgerecht erfüllen.
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Julianna Straib-Lorenz

03.08.2026

Arbeitshilfen

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