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CBAM-Zulassung ab 2026 verpflichtend – Stellen Sie jetzt Ihren Antrag!
Ab dem 1. Januar 2026 gilt die Verordnung – EU – 2023/956 – CBAM-VO – vollständig. Ab diesem Zeitpunkt dürfen betroffene Waren – etwa Zement, Düngemittel, Eisen, Stahl, Aluminium sowie Erzeugnisse daraus (siehe Anhang I CBAM-VO) – nur noch in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn Sie als Anmelder über eine gültige CBAM-Zulassung verfügen.
Enthalten in
Der Jahreswechsel-Report 2025/2026
Das CBAM-Dossier (Stand: Dezember 2025)
Julianna Straib-Lorenz
04.12.2025
·
1 Min Lesezeit
Ihre Pflicht als Importeur
Wenn Sie regelmäßig Waren einführen, die unter die CBAM-VO fallen, sollten Sie rechtzeitig vor dem 1. Januar 2026 einen Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder stellen.
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