Kurzmeldung

Russland: 19. Sanktionspaket – Neue Verbote und Pflichten gelten ab dem 24. Oktober 2025

Die EU verschärft Handels- und Dienstleistungsbeschränkungen, denn seit dem 23. Oktober 2025 hat die Europäische Union ihr 19. Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Die neuen Maßnahmen erweitern bestehende Handelsverbote, fügen neue Güterkategorien hinzu und verschärfen Dienstleistungsbeschränkungen erheblich. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2025/2033, mit der die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angepasst wurde. Die Änderungen sind seit dem 24. Oktober 2025 in Kraft.

Enthalten in

Das Russland-Dossier (Stand: November 2025)

Julianna Straib-Lorenz

06.11.2025 · 1 Min Lesezeit

Das sind die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Ausweitung der Güterlisten

  • Anhang VII: Neu erfasst sind u. a. elektronische Bauteile, Entfernungsmesser, Chemikalien für Treibstoffe sowie zusätzliche Metalle, Oxide und Legierungen für militärische Systeme.

Es gilt ein Ausfuhrverbot nach Art. 2a.

Anhang XXI: Weitere Güter wurden aufgenommen.

  • Für neu gelistete Waren gilt eine Altvertragsklausel mit dreimonatiger Übergangsfrist.
  • Ausfuhrverbot nach Art. 3i.

Anhang XXIII: Erweiterung um Salze, Erze, Gummierzeugnisse, Rohre, Reifen, Mühlsteine und Baumaterialien.

  • Exportverbot nach Art. 3k mit Übergangsfrist von drei Monaten.
  • Neue Güter finden sich im Anhang XXIIIG.

Neue Listen und Listungen

Anhang IV: Weitere Unternehmen und Einrichtungen wurden aufgenommen.

  • Verbot von Lieferungen von Dual-Use-Gütern und Anhang-VII-Waren an diese Entitäten (Art. 2b).

Anhang XLII: 117 zusätzliche Schiffe wurden gelistet – Ausweitung der Maßnahmen gegen die sogenannte russische Schattenflotte.

  • Verbote nach Art. 3s gelten unmittelbar.

Einfuhr- und Verkaufsverbote

Einfuhrverbot für Flüssigerdgas (LNG):

  • Ab 25. April 2026 ist die Einfuhr, der Erwerb und die Weitergabe von LNG aus Russland verboten (Art. 3ra).

Verkaufsverbot:

Der Verkauf ehemaliger russischer Schiffe und Flugzeuge ist für fünf Jahre untersagt (Art. 5u).

Neue Beschränkungen für Sonderwirtschaftszonen (Art. 5ah)

  • Verbot, Verträge oder Vereinbarungen über Lieferung, Dienstleistung oder geistiges Eigentum mit Unternehmen in den in Anhang LII genannten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen zu schließen.

Ab 25. Januar 2026: Verbot, bestehende Verträge
mit dort ansässigen Unternehmen fortzuführen.

Erweiterte Dienstleistungsverbote (Art. 5n)

Neu betroffen sind:

  • touristische Dienstleistungen
  • weltraumgestützte Dienste
  • KI-, Hochleistungsrechen- und Quanteninformatikdienste
  • Zudem ist nun die Erbringung jeglicher sonstiger Dienstleistungen für die Regierung Russlands genehmigungspflichtig.
  • Der Artikel 5n wurde neu gefasst, was Anpassungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 erforderlich macht.

Achtung

Dienstleistungen im Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten sind nicht von der Allgemeinen Genehmigung 42 abgedeckt!

Die übrigen Regelungen, etwa zur Softwarebereitstellung nach Anhang XXXIX, bleiben bestehen.

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Julianna Straib-Lorenz ist Unternehmensberaterin, Autorin und Dozentin im Bereich Außenwirtschaft. Dank ihrer mehr als 16 Jahre Erfahrung im Zoll- und Logistikbereich in verschiedenen Branchen steht sie Ihnen mit Rat und […]