Was ist die „No-Russia-Clause“?
Diese neue Sanktionsklausel ist im Art. 12 G der Russland Embargoverordnung geregelt. Nach dieser Klausel müssen Sie als Unternehmen in Ihren Verträgen – sei es über den Kauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologie in Drittländer – den Empfänger des Gutes oder der Technologie dazu verpflichten, die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen.
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