FRAGE: Wir importieren regelmäßig Waren von unserem Hersteller aus einem Drittland. Mit unserem Lieferanten haben wir vereinbart, dass wir am Jahresende einen umsatzabhängigen Bonus erhalten. Dieser Bonus wird erst Monate nach der Einfuhr gutgeschrieben. Dürfen wir diesen nachträglichen Preisnachlass bei der Ermittlung des Zollwerts berücksichtigen und eine Erstattung beantragen?
ANTWORT: Für Sie ist entscheidend, dass sich der Zollwert grundsätzlich nach dem sogenannten Transaktionswert richtet. Rechtsgrundlage ist der Unionszollkodex (UZK). Maßgeblich ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis im Zeitpunkt der Annahme Ihrer Zollanmeldung. Einen nachträglichen Bonus dürfen Sie nur dann zollwertmindernd berücksichtigen, wenn dieser bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr rechtsverbindlich vereinbart und eindeutig bestimmbar war. Das bedeutet für Sie konkret: Die Berechnungsgrundlage (z. B. Prozentsatz, Staffel, Umsatzgrenze) muss schon im ursprünglichen Vertrag klar geregelt gewesen sein. Handelt es sich dagegen um einen freiwilligen oder erst nachträglich ausgehandelten Preisnachlass, dürfen Sie den Zollwert nicht nachträglich mindern. In diesem Fall bleibt der ursprünglich angemeldete Zollwert bestehen. Wenn die Bonusregelung jedoch von Anfang an verbindlich festgelegt war, können Sie einen Erstattungsantrag stellen. Achten Sie daher immer darauf, Bonus- und Rabattvereinbarungen präzise und schriftlich zu fixieren. Je klarer Ihre vertragliche Grundlage ist, desto besser können Sie eine zollwertmindernde Berücksichtigung durchsetzen.
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