FRAGE: Wir sind ein mittelständisches Unternehmen in der Heidenheimer Region in Baden-Württemberg und sehen uns immer häufiger mit Bestätigungsschreiben bzw. Confirmation Letters konfrontiert. Unsere europäischen Kunden kommen auf uns zu und fordern uns auf, eine Erklärung abzugeben, in der wir bestätigen, dass wir weder von einem russischen Unternehmen noch von einer Partei im Sinne der Russlandsanktionen beherrscht sind. Das Gleiche gilt natürlich auch entsprechend für die Produkte, die wir verkaufen: Auch hier sollen wir bestätigen, dass diese Produkte kein russisches Vormaterial enthalten. Die Geschäftsleitung fragte mich nun, inwiefern diese Confirmation Letters überhaupt zu unterschreiben sind. Können wir die nicht einfach über unsere Homepage veröffentlichen, sodass sich unsere Kunden die Information direkt herunterladen?
ANTWORT: Eine rechtliche Verpflichtung aus der Embargoverordnung besteht nicht. Ich möchte Ihre sehr wichtige Frage unterteilen. Zunächst soll es um die rechtliche Verpflichtung gehen, danach, darum, welche rechtlichen Konsequenzen die Abgabe einer sollten Information hat.
