In diesem Fall ist es völlig unerheblich, dass Sie einen Dienstleister mit der Zollanmeldung beauftragt haben. Als Anmelder bleiben Sie verantwortlich für alle Pflichten rund um die Anmeldung – inklusive der Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht.
Einen Aspekt sollten Sie unbedingt beachten: Die Besonderheit im Bereich der elektronischen Zollanmeldung ist, dass als aufzubewahrendes Original die ausgetauschten Systemnachrichten gelten und nicht die Ausdrucke aus dem System. Wir empfehlen Ihnen, mit Ihrem Dienstleister vertraglich zu regeln, dass die Archivierung Ihrer Systemnachrichten sichergestellt ist und es eine Regelung für den Fall gibt, dass Sie das Vertragsverhältnis beenden oder der Dienstleister seinen Software-Anbieter wechselt.

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