Antwort: Verrechnungspreise erwecken oft den ersten Anschein, dass Zollwerte bei der Einfuhr falsch bemessen werden. Der Grund liegt darin, dass die Preise vermutlich geringer sind als bei fremden Dritten, wenn diese bestellen würden. Dies kann grundsätzlich gegen die Fremdverhaltensüblichkeit, also das sogenannte Arm’s Length Principle verstoßen.
Bei der Einfuhr und im Rahmen des Präferenzrechts müssen Sie die Waren, die grundsätzlich Vormaterialien ohne Ursprung sind, mit dem korrekten Zollwert bemessen. Deshalb stellt der Verrechnungspreis gegebenenfalls eine falsche Bemessungsgrundlage dar, da der Verkauf zur Ausfuhr, also die Transaktionswertmethode, nicht angewendet bzw. angepasst werden muss, sofern hier Preise beeinflusst worden sind. Schauen wir uns dazu die Dienstvorschrift zum Zollwert genauer an:
