Leserfrage

Wir verzweifeln bei der Einreihung unserer Sitzsäcke – können Sie uns hier helfen?

FRAGEWir importieren Sitzsäcke aus China. Beim Finden der richtigen Zolltarifnummer verzweifeln wir gerade. Handelt es sich um Sitzmöbel oder Campingartikel oder doch einfach um eine Ware aus synthetischen Spinnstoffen? Ich […]

Julianna Straib-Lorenz

24.06.2024 · 1 Min Lesezeit

FRAGE

Wir importieren Sitzsäcke aus China. Beim Finden der richtigen Zolltarifnummer verzweifeln wir gerade. Handelt es sich um Sitzmöbel oder Campingartikel oder doch einfach um eine Ware aus synthetischen Spinnstoffen? Ich hoffe, Sie können uns dabei helfen.

ANTWORT VON SABINE WAZLAWIK:

Die Einreihung von Sitzsäcken ist nicht ganz einfach, weil – wie Sie schon festgestellt haben – mehrere mögliche Positionen im Raum stehen. Eine Einreihung als Sitzmöbel kommt nicht in Betracht, weil bei Sitzmöbeln eine fest definierte Sitzfläche vorliegen muss. Handelt es sich bei Ihren Sitzsäcken um klassische Sitzsäcke, die jeder so benutzen kann, wie er will, also ohne vordefinierte Sitzfläche, dann scheidet diese Einreihung aus. Als Campingartikel würden Sitzsäcke zählen, die mit Luft gefüllt werden. Da ich jedoch davon ausgehe, dass es klassische gefüllte Sitzsäcke sind, werden diese auch nicht als Campingausrüstung im Elektronischen Zolltarif aufgeführt. Somit landen wir bei Kap. 63, bei sonstige Waren aus Spinnstoffen. Hier müssen Sie aufpassen und nochmal unterscheiden. In Position 6304 sind Innenausstattungsgegenstände genannt. Ist Ihr Sitzsack nur für den Innenbereich geeignet, dann müssen Sie ihn mit der Position 6304 anmelden. Ist der Stoff jedoch auch dazu gedacht, dass Sie den Sitzsack draußen benutzen könnten, dann haben Sie eine Konkurrenz zwischen 6304 (Innenausstattungsgegenstand) und 6307 (sonstige konfektionierte Spinnstoffware). Da beide gleiche Wertigkeit haben, müssen Sie nach der Allgemeinen Vorschrift 3 c) Ihren Sitzsack dann in Position 6307, der zuletzt genannten Position, einreihen

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