Leserfrage

„Wir prüfen nur nach Zolltarifnummer, ob ein Gut gelistet ist: Entstehen so wirklich gefährliche Lücken?“

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Holger Schmidbaur

08.12.2025 · 2 Min Lesezeit

FRAGE: In unserem mittelständischen Unternehmen prüfen wir im Rahmen der Exportkontrolle zunächst, ob unsere Zolltarifnummer (Warennummer) im Umschlüsselungsverzeichnis des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder im EZT-Online auf einen möglichen Listungshinweis (z. B. eine Dual-Use-Position wie „3A001“) verweist. Ist dort kein Hinweis hinterlegt, betrachten wir die güterbezogene Prüfung als abgeschlossen und die Ware als nicht gelistet. Dies vereinfacht unseren Prüfprozess enorm. Nun wurde ich auf Seminaren und in Fachgesprächen verunsichert: Es hieß, diese Methode sei nicht ausreichend und könne zu fatalen Lücken führen. Können Sie für Klarheit sorgen und mir sagen, ob diese alleinige Prüfung über die Zolltarifnummern-Hinweise ausreichend ist, um die Genehmigungspflichtigkeit meiner Güter abschließend zu beurteilen?

ANTWORT von Holger Schmidbaur: Mit dem Umschlüsselungsverzeichnis (USV) bzw. EZT-Online nutzen Sie ein behördliches Tool, das erste Hinweise liefert, ob Ihre 10- oder 11-stellige Warennummer unter eine Güterlistennummer fällt (z. B. EU-Dual-Use-Verordnung Anhang I oder nationale Ausfuhrliste). Das entscheidende Problem liegt im Wesen dieser Hilfsmittel und der Diskrepanz zwischen Zolltarif und Güterlisten:

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