Leserfrage

Wann erfüllen wir den präferenziellen Ursprung bei der Ausfuhr nach Ghana von Waren der Position 3926?

FRAGE Wir wollen Waren der Position 3926 nach Ghana exportieren. Unser Kunde hat uns gefragt, ob wir einen Präferenznachweis ausstellen können, weil er dann weniger Zollabgaben bezahlen muss. Bei der […]

Sabine Wazlawik

08.07.2024 · 2 Min Lesezeit

FRAGE

Wir wollen Waren der Position 3926 nach Ghana exportieren. Unser Kunde hat uns gefragt, ob wir einen Präferenznachweis ausstellen können, weil er dann weniger Zollabgaben bezahlen muss. Bei der Überprüfung des Listenkriteriums haben wir festgestellt, dass es zwei unterschiedliche Kriterien gibt. Wir wissen nun nicht, ob wir auswählen dürfen, welches wir erfüllen können. Der Positionswechsel wäre fast erfüllt. Lediglich für ein Vormaterial nicht, dessen Wert jedoch bei weniger als 1 % des Ab-Werk-Preises liegt. Gibt es hierfür nicht eine Toleranzregel? Ich hoffe, Sie können uns weiterhelfen.

ANTWORT VON SABINE WAZLAWIK:

Gerne helfen ich Ihnen weiter. Das Abkommen mit Ghana ist wirklich eine Ausnahme. Geben Sie in der Verarbeitungsliste Ihre Position  3926 ein und Sie erhalten zwei mögliche Listenkriterien. In den anderen Abkommen ist es so, dass es nur eine mögliche Zeile gibt, und Sie in solchen Fällen genau lesen müssen, welche Warenbeschreibung auf Ihre Waren zutrifft. Doch in Diesem Fall sind auch diese identisch (siehe Abbildung unten). Sie können jedoch sehen, dass bei der zweiten Möglichkeit eine Fußnote angegeben ist. Diese sagt bereits aus, dass es sich um eine Ausnahmeregelung handelt. Lesen Sie sich die jeweilige Rechtsgrundlage durch, stellen Sie fest, dass wirklich zwei Möglichkeiten für Sie vorliegen. Sie können entweder das Prozentkriterium erfüllen oder den Positionswechsel. Verwenden Sie die Toleranzregel richtig Sie haben Recht, auch im Protokoll mit Ghana gibt es eine Toleranzregel. Art. 4 Absatz 4 besagt, dass Sie Vormaterialien ohne Ursprung, die das Listenkriterium nicht erfüllen, trotzdem verwenden dürfen, wenn der Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises des Endproduktes nicht überschreitet. Dies ist in Ihrem Falle ja definitiv erfüllt, so dass Sie für Ihre Waren den präferenziellen Ursprung erreichen und einen Präferenznachweis ausstellen können. Sollten Sie doch bemerken, dass der Positionswechsel nicht gegeben ist, dann bedenken Sie, dass die Toleranzregel nicht für Prozentregeln gilt. Diese können Sie nur bei der Voraussetzung des Positionswechsels in Anspruch nehmen. Stellen Sie Ihren Präferenznachweis richtig aus Für die Ausstellung des Präferenznachweises haben Sie folgende Möglichkeiten: Entweder lassen Sie sich eine förmliche Warenverkehrsbescheinigung von Ihrer Zollstelle ausstellen oder Sie stellen eine Ursprungserklärung auf der Rechnung aus. Dies dürfen Sie bis 6.000 Euro ohne Bewilligung. Ab 6.000 Euro benötigen Sie eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer. Zudem müssen Sie bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung (also des Positionswechsels) in Ihrem Präferenznachweis folgenden Wortlaut in Englisch aufführen: „Derogation – Annex II-A to Protocol No. 1 – Materials of HS heading No. … originating from … used.“ Dieser Vermerk ist in Feld 7 Ihrer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen oder Ihrer Ursprungserklärung beizufügen. Vergessen Sie dies, kann es sein, dass der Präferenznachweis in Ghana nicht anerkannt wird und Ihr Kunde keine Begünstigung erhält.

Sie haben noch keinen Zugang?

Testen Sie ‚Zollrecht aktuell‘ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von:

  • Informationen über aktuelle Vorschriften für mehr Sicherheit im Auslandsgeschäft
  • Erklärungen zu Neuerungen im Zollrecht für die tägliche Zollabwicklung
  • Rechtssicheren Praxisempfehlungen für Ihren Erfolg im Außenhandel
Header_ZOL_print-min