Gastbeitrag

Vorsicht! Beweislastumkehr bei Verdacht auf Preisbeeinflussung – Sorgen Sie jetzt vor

Handeln Sie mit verbundenen Unternehmen, dann schaut die Zollstelle hier bezüglich der Zollwertberechnung genau hin. Denn das Risiko ist in diesen Fällen groß, dass die Preise zwischen verbundenen Unternehmen nicht immer mit dem Drittverhaltensgrundsatz übereinstimmen, also die Preise so gestaltet sind, wie sie auch ein Dritter zahlen müsste. Stellt dies die Zollstelle fest, können hohe Nachbelastungen auf Sie zukommen. Im umgekehrten Fall prüft auch das Finanzamt, ob die Preise handelsüblich gestaltet werden. Ich zeige Ihnen, was Sie beachten müssen und wie Sie vorsorgen, damit Sie bei keiner Prüfung ein Problem haben.

Sabine Wazlawik

13.01.2026 · 3 Min Lesezeit

Diese Fallgestaltungen für beeinflusste Preise gibt es in der Praxis

Wenn Sie mit Ihrem Lieferunternehmen verbunden sind, müssen Sie aufpassen. Denn dann ist das Risiko groß, dass Preise vereinbart werden, die nicht fremdüblich sind. Das bedeutet, dass die Preise anders gestaltet sind als bei Geschäften mit Dritten. Dies ist jedoch nicht erlaubt, bzw. wenn dies so vereinbart wurde, müssen Sie bei der Steuer und beim Zoll entsprechend reagieren und die Preise anpassen. Es gibt zwei Fallgestaltungen, die vorkommen können:

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