Fokus: AGG Nr. 24 – „Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen“
Rechtsgrundlage und Geltungsdauer
- Die AGG Nr. 24 ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Abs. 2 AWV.
- Der Text der Version vom 26. März 2024 ist veröffentlicht.
- Gültigkeit 1 Jahr: z. B. trat die Fassung zum 1. April 2024 in Kraft und ist befristet bis 31. März 2025.
- Eine Neu-Bekanntgabe der Fassung zum 1. April 2025 gilt bis zum 31. März 2026.
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