FRAGE: Wir importieren regelmäßig defekte Werkzeugmaschinen-Komponenten aus Drittländern zur Reparatur und exportieren sie anschließend wieder zurück. Obwohl diese Teile nicht in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung gelistet sind, könnten sie aufgrund ihrer Eigenschaften unter die Catch-all-Klausel fallen. Müssen wir beim Re-Export dennoch eine Genehmigung beantragen, oder gilt hier eine vereinfachte Regelung im Rahmen des Rückwarenverfahrens, und welche Schritte sind für volle Compliance erforderlich?
ANTWORT von Holger Schmidbaur: Ja, auch Waren die schon einmal exportiert worden sind, fallen unter den Anwendungsbereich der EU-Dual-Use-Verordnung, da es sich wieder um eine Ausfuhr im Sinne der Verordnung handelt. Dass die Ware schon einmal exportiert war und ggf. auch schon einmal im Sinne der EU-Dual-Use-Verordnung geprüft worden ist, also bei der ersten Ausfuhr, ist dabei nicht relevant. Der erneute Export muss geprüft werden.
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