FRAGE: Wir exportieren Industriekomponenten, die unter die Catch-all-Klauseln der EU-Dual-Use-Verordnung fallen könnten. Oft verkaufen wir an langjährige Händler im Ausland, die unsere Ware weitervertreiben. Zum Zeitpunkt der Ausfuhr wissen wir oft nicht, wer der letztliche Endverbraucher ist. Reicht es aus, wenn wir uns vom Händler eine allgemeine Endverbleibserklärung unterschreiben lassen, oder müssen wir den gesamten Weg der Ware lückenlos aufklären, um nicht ins Visier der Behörden zu geraten?
ANTWORT von Holger Schmidbaur: Die EU-Dual-Use-Verordnung lässt hier wenig Spielraum. Sobald Sie Anhaltspunkte für eine kritische Endverwendung haben, greift die Catch-all-Regelung. Die Unkenntnis über den Endverbraucher schützt Sie nicht, wenn Sie es versäumt haben, die notwendige Sorgfalt walten zu lassen. Der Zoll und das BAFA erwarten von Ihnen als Exporteur, dass Sie die Risiken in Ihrer Lieferkette aktiv bewerten und nicht blind auf Standardformulare vertrauen.
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