Überblick über vorübergehende Ausfuhren in Drittländer zur Be-/Verarbeitung einer Unionsware
1. Zollrechtliche passive Veredelung
Unionswaren werden vorübergehend ausgeführt, um im Drittland veredelt zu werden. Bei der Ausfuhr werden diese in das besondere Zollverfahren „Passive Veredelung“ überführt (Verfahren 21), um bei Wiedereinfuhr als Veredelungserzeugnis in die EU die Einfuhrabgaben nur auf die Wertsteigerung im Drittland zu zahlen, nicht aber auf die darin enthaltenen Unionswaren. Es handelt sich um ein bewilligungspflichtiges Verfahren und wird in der Regel nur für tariflich zollpflichtige Waren bewilligt.
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