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Produktionsprozesse – mit passiver Veredelung reduzieren Sie Ihre Einfuhrzölle

Es gibt eine Vielzahl von Gründen, warum Produktionsprozesse ganz oder teilweise in Drittländern stattfinden. Das können beispielsweise Lohn- und Materialkosten, Expertise und Fachkräfte oder Produktionskapazitäten sein. Es kann für Sie finanziell durchaus interessant sein, Unionswaren in Drittländer zu exportieren, statt nur vor Ort nach Lieferanten zu suchen. Hier erfahren Sie, wie Sie mit dem besonderen Zollverfahren der passiven Veredelung bei der Wiedereinfuhr die Höhe der Einfuhrabgaben optimieren und welche Möglichkeiten es in diesem Bereich sonst noch gibt. Denn wie für die meisten Zollabwicklungen gilt auch hier: Gut vorbereitet läuft es fast wie von alleine.

Svenja Sausen

12.08.2025 · 6 Min Lesezeit

Überblick über vorübergehende Ausfuhren in Drittländer zur Be-/Verarbeitung einer Unionsware

1. Zollrechtliche passive Veredelung

Unionswaren werden vorübergehend ausgeführt, um im Drittland veredelt zu werden. Bei der Ausfuhr werden diese in das besondere Zollverfahren „Passive Veredelung“ überführt (Verfahren 21), um bei Wiedereinfuhr als Veredelungserzeugnis in die EU die Einfuhrabgaben nur auf die Wertsteigerung im Drittland zu zahlen, nicht aber auf die darin enthaltenen Unionswaren. Es handelt sich um ein bewilligungspflichtiges Verfahren und wird in der Regel nur für tariflich zollpflichtige Waren bewilligt.

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