Leserfragen

Mit welchem Wert verzolle ich unsere gebrauchten Werkzeuge bei der Einfuhr?

FRAGE: Wir fertigen unsere Spritzgussteile im Ausland. Dafür benötigen wir verschiedenste Werkzeuge. Die Werkzeuge werden von uns bezahlt und gehen in unser Eigentum über, damit der Hersteller damit nicht für […]

Sabine Wazlawik

14.03.2025 · 1 Min Lesezeit

FRAGE: Wir fertigen unsere Spritzgussteile im Ausland. Dafür benötigen wir verschiedenste Werkzeuge. Die Werkzeuge werden von uns bezahlt und gehen in unser Eigentum über, damit der Hersteller damit nicht für andere Lieferanten fertigen kann. Die Kosten geben wir auch bei den entsprechenden Einfuhren ordnungsgemäß mit an. Teilweise verbleiben die Werkzeuge im Ausland, damit sie gegebenenfalls noch einmal verwendet werden können. In einigen Fällen werden die Werkzeuge aber nach ihrem Gebrauch importiert und bei uns gelagert. Fraglich ist nun, wie der Wert dieser gebrauchten Werkzeuge zu ermitteln ist, nachdem wir die Kosten dafür schon teilweise oder ganz bei den Einfuhren der daraus hergestellten Waren angemeldet haben.

ANTWORT: Die Zollwertermittlung bei gebrauchten Waren ist immer schwierig. Sie müssen Ihre Waren ja zu dem Wert anmelden, welche diese zum Zeitpunkt der Einfuhr noch haben. Da es in Ihrem Fall kein Kaufgeschäft gibt, liegt kein wirklicher Rechnungspreis zu Grunde, so dass Sie eine andere Zollwertermittlungsmethode heranziehen müssen. Es liegen auch keine Vergleichseinfuhren oder gleichartige Einfuhren vor, so dass Sie letztendlich bei der Schlussmethode landen. Da Sie Ihre Werkzeuge bei der Einfuhr der daraus hergestellten Waren schon mitverzollt haben, dürfen Sie diese Werte vom ursprünglichen Neupreis des Werkzeuges abziehen. Haben Sie Ihr Werkzeug anteilig je Einfuhrsendung mitverzollt, dann ziehen Sie die bis dahin bereits verzollten Werte vom Neupreis ab. Haben Sie jedoch die Möglichkeit in Anspruch genommen, bei der ersten Einfuhr den kompletten Wert des Werkzeuges zu verzollen, dann dürfen Sie das Werkzeug mit 1 € zur Überführung in den freien Verkehr anmelden. Dies gilt auch, wenn Sie zwar die Kosten anteilsmäßig angegeben haben, jedoch schon so viel Stück eingeführt haben, dass Sie bereits den kompletten Wert des Werkzeuges angemeldet haben. Vermerken Sie am besten in der Warenbeschreibung der Zollanmeldung, dass das Werkzeug als Beistellung bereits anteilig verzollt wurde, sonst kommen mit Sicherheit Fragen des Zollbeamten auf Grund des geringen Wertes.



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