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(Langzeit-)Lieferantenerklärung für Lieferungen in die Türkei – Nutzen auch Sie die Vorteile davon!
Im Warenverkehr zwischen der Europäischen Union (EU) und der Türkei spielt die Lieferantenerklärung eine entscheidende Rolle, insbesondere wenn es um die Inanspruchnahme von Zollvergünstigungen geht. Doch hierbei ist es enorm wichtig, die betreffenden Waren zu unterscheiden. Obwohl die Warenverkehrsbescheinigung A.TR den freien Warenverkehr innerhalb der Zollunion EU-Türkei bestätigt, reicht sie allein nicht aus, um den präferenziellen Ursprung von Waren nachzuweisen. Denn dafür benötigen Sie einen anderen Nachweis. Für bestimmte Zollvorteile, insbesondere im Rahmen der Pan-Euro-Med-Kumulation, ist zusätzlich eine spezielle Lieferantenerklärung erforderlich.
Julianna Straib-Lorenz
09.05.2025
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8 Min Lesezeit
Rechtliche Grundlagen im Rahmen der EU-Türkei-Zollunion
Deutschland und die Türkei sind durch eine Zollunion verbunden, die seit 1996 gilt und auf dem Abkommen von Ankara (1963) und Beschluss 1/95 des Assoziationsrates EU-Türkei beruht. Im Warenverkehr der Zollunion gilt das Freiverkehrsprinzip: Das bedeutet, industrielle Waren, die sich im zollrechtlich freien Verkehr der EU befinden (d. h. Unionsware sind), können Sie mit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR zollfrei in die Türkei einführen.
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