FRAGE Unserer Firma geht es wirtschaftlich nach der Corona-Krise nicht sehr gut. Um nicht in die Insolvenz zu rutschen und um den Betrieb aufrechterhalten zu können, haben wir mit ein paar Lieferanten verhandelt, dass wir nachträglich eine Gutschrift von 10 % erhalten. Jetzt stellt sich uns die Frage, ob wir für diese Preisnachlässe nachträglich einen Erstattungsantrag stellen können, da wir ja dann zu viele Zollabgaben bezahlt haben.
ANTWORT VON SABINE WAZLAWIK: Nein, Sie können für diese nachträglich vereinbarten Preisnachlässe leider keinen Erstattungsantrag stellen. Preisnachlässe können Sie nur rückwirkend geltend machen, wenn diese zum Zeitpunkt der Einfuhr Ihrer Waren bereits festgestanden haben. Würde es sich also um einen Mengenrabatt handeln, den Sie vertraglich vorher vereinbart hätten, dann wäre eine nachträgliche Erstattung möglich. Da Sie diese Preisreduzierung jedoch nach der Einfuhr der Waren verhandelt und erhalten haben, gibt es keine Möglichkeit für Sie, sich einen Teil der Zollabgaben zurückzuholen. Vielleicht können Sie mit Ihrem Lieferanten vereinbaren, dass die 10 % nicht auf die früheren Einfuhren angerechnet werden, sondern auf die künftigen. Dann können Sie diese in der Rechnung ausweisen und somit Ihren Rechnungspreis senken.
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie ‚Zollrecht aktuell‘ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von:
- Informationen über aktuelle Vorschriften für mehr Sicherheit im Auslandsgeschäft
- Erklärungen zu Neuerungen im Zollrecht für die tägliche Zollabwicklung
- Rechtssicheren Praxisempfehlungen für Ihren Erfolg im Außenhandel
