Leserfrage

Können negative Güterklassifizierungen für Compliance in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verankert werden?

FRAGE: Wir liefern Waren aus der Automobilindustrie. Viele dieser Produkte haben gemäß der Warentarifnummer den Hinweis auf Dual-Use. Jedoch erfüllt tatsächlich keines der Produkte die technischen Dual-Use-Eigenschaften, sodass keine Genehmigungspflicht […]

Kerstin Velhorst

08.04.2026 · 1 Min Lesezeit

FRAGE: Wir liefern Waren aus der Automobilindustrie. Viele dieser Produkte haben gemäß der Warentarifnummer den Hinweis auf Dual-Use. Jedoch erfüllt tatsächlich keines der Produkte die technischen Dual-Use-Eigenschaften, sodass keine Genehmigungspflicht vorliegt. Gibt es eine Möglichkeit, in den AGB oder im Compliance eine allgemeine EVE zu verankern? Oder in einem Vertrag mit unseren Großkunden?

ANTWORT: Die Ausfuhrkontrolle ist ein sehr komplexes Themenfeld. Pauschale Aussagen – auch für negative Klassifizierungen – in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu platzieren, sind daher nicht ratsam. Die Sicht auf die Güter aktualisiert sich aufgrund der politischen Lage ständig. Der Gesichtspunkt der Dual-Use-Klassifizierung ist nur einer der Sachverhalte des Compliance Managements. Bitte beachten Sie die Verwendung, das Empfängerland sowie involvierte Personen und Institutionen. Auch produktspezifische Klassifizierungen zu Umwelt, Artenschutz oder Abfall könnten in Betracht kommen und sich ändern.



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