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EUR.1/EUR.MED – Europäische Kommission gibt eine neue Empfehlungsrichtlinie heraus

Nutzen Sie die Wettbewerbsvorteile für Ihre Kunden im Bereich des präferenziellen Warenverkehrs mit den Abkommensstaaten? Dann haben wir eine gute Nachricht für Sie: Endlich herrscht Klarheit, was in bestimmte Felder der Warenverkehrsbescheinigungen gehört.

Julianna Straib-Lorenz

18.06.2024 · 1 Min Lesezeit

Nutzen Sie ab sofort diese Bezeichnung für Feld 2 und 4 in den Warenverkehrsbescheinigungen

Wenn Sie Ihre Ware in ein Drittland versenden und dieses ein Präferenzabkommen mit der Europäischen Union hat, möchte Ihr Kunde in den meisten Fällen auch einen Präferenznachweis. Sofern es sich noch um ein „altes“ Abkommen handelt und Sie eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1/EUR.MED ausstellen müssen, hat die Europäische Kommission endlich für eine Vereinheitlichung gesorgt. Und dies bedeutet, dass Sie ab sofort nur noch „Europäische Union“ in Feld 2 und Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung eintragen dürfen.

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