Die Ausgangssituation
In Griechenland wurden Textilien aus der Türkei importiert und zum freien Verkehr überlassen. Es bestand der Verdacht der systematischen Unterbewertung der Waren und es wurde eine nachträgliche Prüfung vorgenommen. Allerdings war eine physische Warenprüfung für die griechische Zollbehörde nicht mehr möglich und auch die Handelsunterlagen waren bezüglich der Warenbezeichnung nicht aussagekräftig. Die Zollwertermittlung war demnach weder nach der Transaktionswertmethode noch nach den 4 nachrangigen Methoden möglich. Also musste die Schlusswertmethode aus Artikel 74 Abs. 3 Unionszollkodex (UZK) herangezogen werden.
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