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Einfuhr von zerlegter Ware: Was Sie über das neue EuGH-Urteil unbedingt wissen müssen

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 27.4.2023, Rs. C-107/22, hat die zollrechtliche Einreihung zerlegt gelieferter Waren konkretisiert. Es stellte klar, dass auch dann eine einheitliche Ware vorliegen kann, wenn die Lieferung in mehreren Zollanmeldungen erfolgt und an unterschiedliche, aber verbundene Unternehmen adressiert ist. Entscheidend sind die gleichzeitige Gestellung und der nachgewiesene Zweck der Komplettierung zu einem funktionalen Ganzen, erkennbar an objektiven Merkmalen wie gemeinsamer Verpackung, einheitlicher Lieferung, identischem Anmelder oder eindeutiger Montageabsicht.

Holger Schmidbaur

26.05.2025 · 2 Min Lesezeit

Das sind die positiven Aspekte des Urteils

  • Das Urteil liefert klare, objektive Kriterien, anhand derer die Zusammengehörigkeit von Teillieferungen beurteilt werden kann. Dies schafft mehr Rechtssicherheit für Sie und Ihr Unternehmen und erleichtert Ihnen die Entscheidungsfindung bei der Exportkontrollprüfung.

  • Gleichzeitig erschwert das Urteil die Umgehung von Exportkontrollbestimmungen durch rein organisatorische Maßnahmen, und zwar indem formale Aspekte wie getrennte Anmeldungen und unterschiedliche Versandverfahren nicht ausschlaggebend sind.

  • Außerdem rückt das Urteil den Fokus auf den wirtschaftlichen Zusammenhang und trägt so dazu bei, die Exportkontrolle an der tatsächlichen Natur der Transaktion auszurichten und nicht an formalen Gegebenheiten.

  • Ihr Vorteil liegt dabei bei der vereinfachten Risikobewertung, denn die Möglichkeit, auch getrennt versandte Teile als Einheit zu betrachten, hebt potenzielle Risiken hervor. Der Grund: Einzelteile, die für sich genommen unkritisch erscheinen mögen, können in der Zusammensetzung sicherheitsrelevante Güter darstellen.

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