Einkaufsmanager in der Praxis:
Kann ein Einkäufer die Zahlung an einen insolventen Lieferanten erst mal zurück halten, wenn dessen Lieferung gravierende Mängel aufweist?
Rolf Becker: Grundsätzlich ja. Schon im Jahr 2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass dem Käufer selbst bei geringfügigen Mängeln ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zusteht (BGH, 26.10.2016, Az. VIII ZR 211/15). Kaufleute können nach § 369 Handelsgesetzbuch sogar ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn der Gegenanspruch nicht aus demselben Rechtsverhältnis stammt.
Der Käufer soll Druck ausüben können, wenn die Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wird. Das gilt zunächst auch dann, wenn der Leistungsverpflichtete insolvent ist.
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