FRAGE: Wir haben von unserem Lieferanten eine Erklärung zum Ursprung erhalten und die Waren bei der Einfuhr unter Präferenzzollbehandlung angemeldet. Im Rahmen einer späteren Prüfung hat sich nun herausgestellt, dass die Ursprungseigenschaft für einen Teil der Lieferungen nicht ausreichend belegt werden kann. Der Lieferant möchte die Unterlagen nachträglich korrigieren. Können wir die bereits in Anspruch genommene Präferenz weiterhin nutzen oder müssen wir mit einer Nacherhebung der Einfuhrabgaben rechnen?
ANTWORT: Entscheidend ist, ob die materiellen Voraussetzungen für den Präferenzursprung zum Zeitpunkt der Ausfuhr tatsächlich erfüllt waren. Dies war wohl – wie durch die nachträgliche Prüfung festgestellt wurde – nicht der Fall. Daher hatte ein Teil der Waren auch keinen Präferenzursprung. Sie haben daher die Präferenzzollbehandlung für die Waren, für die der präferenzielle Ursprung nicht belegt werden kann, zu Unrecht erhalten. Daher müssen Sie die Zollanmeldung bei dem zuständigen Hauptzollamt ändern lassen. Stellen Sie einen formlosen Änderungsantrag um einen Nacherhebungsbescheid zu erhalten.
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