Leserfrage

„Der blinde Fleck zwischen Einkauf und Verkauf: Versenken mangelnde Lieferantenerklärungen die Präferenzkalkulation?“

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Holger Schmidbaur

24.11.2025 · 2 Min Lesezeit

FRAGE: Ich arbeite in einem mittelgroßen Unternehmen. Wie können wir die organisatorische und prozessuale Abstimmung zwischen Einkauf und Verkauf sicherstellen, damit Langzeit-Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft (LLE) von europäischen Lieferanten rechtzeitig und vollständig vorliegen und so eine durchgängige, rechtssichere Präferenzkalkulation im Export ermöglicht wird?

ANTWORT von Holger Schmidbaur: Die Einholung und Prüfung von LLE liegen zwar grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Einkaufs, ihr Nutzen betrifft jedoch direkt den Verkauf: Sie ist essenzieller Vornachweis für Präferenznachweise wie EUR.1 oder Ursprungserklärungen. Ohne gültige LLE europäischer Lieferanten kann die präferenzielle Ursprungseigenschaft nicht belegt werden – mit der Folge, dass Kunden in Ländern mit Freihandelsabkommen (z. B. Schweiz, Südkorea, Mexiko) den vollen Drittlandszoll zahlen müssen. Das schwächt Ihre Wettbewerbsposition und kann im schlimmsten Fall zu ­zivilrechtlicher Haftung führen.

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