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CBAM: Ab 2026 dürfen nur noch zugelassene CBAM-Anmelder importieren

Die Übergangsphase des CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) endet zum 31.12.2025. Ab dem 1.1.2026 können vom CBAM betroffene Waren nur noch dann in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn der Anmelder ein sogenannter zugelassener CBAM-Anmelder ist (vgl. Art. 25 Abs. 1 CBAM-VO). Der verpflichtende Kauf von CBAM-Zertifikaten wurde zwar auf 2027 verschoben – trotzdem müssen sich betroffene Unternehmen jetzt vorbereiten. Lesen Sie hier, was Sie bis Jahresende erledigt haben sollten, um Importstopps zu vermeiden.

Kerstin Velhorst

18.12.2025 · 1 Min Lesezeit

Umsetzung von CBAM

Wenn ab dem 1.1.2026 von CBAM betroffene Waren (z. B. Zement, Waren aus Eisen, Stahl, Aluminium) in die EU importiert werden sollen, muss der Anmelder über den Status „zugelassener CBAM-Anmelder“ verfügen. Eine Vertretung ist möglich. Hierzu ist eine sogenannte „CBAM-Kontonummer“ (vgl. Art. 16 CBAM-VO) in der Zollanmeldung anzugeben.

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