Umsetzung von CBAM
Wenn ab dem 1.1.2026 von CBAM betroffene Waren (z. B. Zement, Waren aus Eisen, Stahl, Aluminium) in die EU importiert werden sollen, muss der Anmelder über den Status „zugelassener CBAM-Anmelder“ verfügen. Eine Vertretung ist möglich. Hierzu ist eine sogenannte „CBAM-Kontonummer“ (vgl. Art. 16 CBAM-VO) in der Zollanmeldung anzugeben.
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie ‚Zoll + Außenhandel aktuell‘ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von:
- Minimierung von Zahlungsrisiken durch sichere Auswahl der richtigen
Zahlungsbedingungen - Optimierung Ihrer Auslandskalkulation und Vermeidung von Kostenfallen
- Schnelle Informationen zu Änderungen von Importbestimmungen weltweit
