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Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1/EUR-MED ohne Ursprungsland

Das Ursprungsland muss bei der Erstellung der EUR.1 nicht mehr angegeben werden, das erleichtert vieles in der Praxis.

Holger Schmidbaur

16.09.2024 · 1 Min Lesezeit

Nach Empfehlung der Europäischen Kommission soll nach einer Mitteilung auf zoll.de (https://bit.ly/3X2Fdys) künftig bei Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1/EUR-MED in Feld 2, Zeile 1 und in Feld 4 als Ursprungsland generell „Europäische Union“ eingetragen werden. Das Ursprungsland kann damit weggelassen werden. Die Europäische Kommission hat die Partnerstaaten entsprechend informiert. Meiner Meinung nach erfolgt dank der Klarstellung in Bezug auf das Ursprungsland im Rahmen einer Präferenzkalkulation nun eine überfällige Klarstellung und Entscheidung, dass das Ursprungsland grundsätzlich bei der Präferenzkalkulation irrelevant ist. Die Präferenzabkommen werden nicht mit den einzelnen Mitgliedstaaten, sondern mit der EU geschlossen. Deshalb ist auch die Angabe eines Mitgliedstaates maximal fakultativ, aber keineswegs obligatorisch. Ob der Präferenzursprung nun in Frankreich oder in Ungarn erfolgt ist, hat keinerlei Folgen, denn die Zollsatzreduktion am Ziel erfolgt aufgrund eines Abkommens der EU, also der supranationalen Gesetzgebung, die der nationalen Gesetzgebung stets vorgeht.

Einziger Wermutstropfen bleibt eventuell, dass durch den Wegfall Fragen nach dem nichtpräferenziellen, also handelspolitischen, Ursprung einer Ware aufkommen könnten, da man gern auf diese Angabe auch bei der Frage nach dem nichtpräferenziellen Ursprung auf die EUR.1 abgestellt hat. Dies entfällt nun. Jedoch hat dies in der Praxis letztlich keine Auswirkung, da für die rechtliche Beurteilung bei einer im Zielland gegebenen Notwendigkeit der Angabe des nichtpräferenziellen Ursprungs stets auch immer ein Ursprungszeugnis der jeweiligen IHK notwendig war.

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