KURZMELDUNGEN

Reporting des CO2-Grenzausgleichsmechanismus – Fristverlängerung notwendig?

Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus ist in aller Munde. Bis dato sind auch die Zuständigkeiten in den Firmen noch nicht ganz geklärt. Und wenn im Unternehmen die Verantwortlichkeiten schon geklärt sind, dann herrscht immer noch ein großes Fragezeichen im Kopf, denn den Verantwortlichen sind zwar die Reporting-Pflichten bekannt, doch die Umsetzung lässt noch viele Fragen offen. Der erste Bericht für den CO2-Grenzausgleichsmechanismus sollte im Januar 2024 abgegeben werden. Wenn Ihnen das nicht möglich war, dann können Sie eine Fristverlängerung beantragen. Diese erhalten Sie, wenn Sie bei der technischen Erstellung des Berichts Probleme haben. Dazu müssen Sie aktiv werden. Wie das funktioniert, erläutern wir Ihnen nachfolgend.

Julianna Straib-Lorenz

04.03.2024 · 1 Min Lesezeit

Technische Probleme bei der Erstellung im Übergangsregister sind derzeit aktuell

Sie als Unternehmen, die vom CO2-Grenzausgleichsmechanismus betroffen sind, müssen Ihren ersten Quartalsbericht am 31. Januar 2024 schon eingereicht haben. Diese Einreichung erfolgt über ein Online-Register. Dieses Online-Register nennt sich CBAM-Übergangsregister. Dazu müssen sich die Anmelder auf einer Internetseite registrieren. Aktuell haben zahlreiche Anmelder viele technische Probleme bei der Erstellung der CBAM-Berichte und bei der Registrierung.

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