Beispiel: Nehmen wir an, Sie haben einen Embargo-Verstoß begangen, der bei einer Zollprüfung Ihres Dienstleisters aufgefallen ist. Hierbei haben Sie Ware, die von einem Embargo erfasst war, ohne Ausfuhrgenehmigung in ein Drittland gesendet. Dieses Drittland ist durch ein Embargo sanktioniert. Weil der Embargo-Verstoß erst im Verlauf der Zollprüfung aufgefallen ist, ist es natürlich für eine Selbstanzeige zu spät.
Wie gehen Sie jetzt mit diesem Dilemma um?
Grundsätzlich können Sie davon ausgehen, dass je nach Schwere des Falls früher oder später die Zollfahndung in Ihrem Betrieb auftaucht.
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