Frage: Wir (ansässig in Baden-Württemberg) schließen einen Vertrag mit einem deutschen Händler, der bei uns die Ware abholt. Er liefert dann ins Drittland. Muss der deutsche Händler beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Genehmigung einholen, falls eine notwendig sein sollte, und uns diese vorzeigen? Oder können wir selbst eine Genehmigung beauftragen, auch wenn wir nicht der Ausführer sind?
Antwort: Aus Sicht der Exportkontrolle sind 2 zentrale Fragen wichtig: Wer ist der Ausführer und welche Genehmigungspflichten bestehen? (Hinweis: Die umsatzsteuerliche Betrachtung ist für die Beurteilung nach Außenwirtschaftsgesetz, EU-Dual-Use-Verordnung und Unionszollkodex nicht relevant, sollte ggf. aber je nach Konstellation mitberücksichtigt werden.)
