Leserfrage

„Exportkontrolle: Ein deutscher Kunde, ein iranisches Projekt – was muss ich beachten?“

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Holger Schmidbaur

13.10.2025 · 2 Min Lesezeit

FRAGE: Ein langjähriger deutscher Kunde fragt bei uns Rollen für den Bau eines Schiffsbeladers an, der anschließend in den Iran geliefert werden soll. Wir würden unsere Rollen direkt an den deutschen Kunden liefern. Die Endadresse im Iran ist uns nicht bekannt. Welche Prüfungen müssen wir als Lieferant durchführen, um sicherzustellen, dass wir nicht gegen europäische oder deutsche Exportkontrollvorschriften verstoßen? Genügt in diesem Fall eine Endverbleibserklärung unseres deutschen Kunden?

ANTWORT von Holger Schmidbaur: Der kritische Punkt in diesem Fall ist die mittelbare Lieferung in den Iran. Obwohl Sie an einen deutschen Kunden liefern, sind Sie dennoch für die Einhaltung der Sanktionsvorschriften verantwortlich, da Ihnen das Endbestimmungsland und die Endverwendung bekannt sind. Eine Endverbleibserklärung, die den Endkunden im Iran nicht namentlich nennt, ist in diesem Fall nicht ausreichend. Sie müssten die genaue Adresse des Endkunden im Iran kennen, um die Sanktionslisten prüfen zu können.

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