Sollten Sie immer noch elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR durch die Zollbehörden der Türkei erhalten, können Sie mit diesen seit dem 1.5.2024 grundsätzlich nicht mehr von einer Präferenzbehandlung profitieren. Der Grund dafür ist, dass die fehlende handschriftliche Unterzeichnung nicht der ordnungsgemäßen Anwendung entspricht.
Nach Information der Europäischen Kommission ist jetzt aber eine Übergangsregel geschaffen worden, die zu Ihrem Vorteil ist. Demnach können für alle bis einschließlich 3.5.2024 elektronisch von den Zollbehörden der Türkei ohne Unterschrift ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR auch für Präferenzbehandlungen nach dem 1.5.2024 anerkannt werden. Sie müssen also prüfen, ob Sie von Ihrem Lieferanten aus der Türkei eine A.TR erhalten haben, die elektronisch ausgestellt wurde oder ob Sie gegebenenfalls die elektronisch in Aussicht gestellte A.TR abgelehnt hatten, da Sie von einer Nichtanerkennung ausgegangen sind. Denn nun haben Sie die Möglichkeit, für bis zum 3.5.2024 elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR die Präferenzbehandlung im Rahmen eines Erstattungsantrags nach Art. 117 UZK innerhalb von 3 Jahren nach Mitteilung der Zollschuld beim zuständigen Hauptzollamt stellen zu können. Sie sollten prüfen, ob dies auch bei Ihnen zutrifft, um so Zollabgaben zu sparen.
