Für die Antwort auf diese Frage muss zunächst die rechtliche Basis klar sein: Bei der direkten Vertretung handelt der Vertreter im Namen und auf Rechnung des beauftragenden Unternehmens. Die Zollschuld entsteht ausschließlich beim Anmelder, wohingegen der Vertreter die Anmeldung lediglich übermittelt. Bei der indirekten Vertretung handelt der Vertreter dagegen im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Unternehmens. Somit wird der indirekte Vertreter selbst zum Zollschuldner, der gemeinsam mit dem Auftraggeber haftet (Gesamtschuldnerschaft).
Für die Praxis bedeutet das, dass Ihnen als Exporteur trotz indirekter Vertretung zentrale Pflichten erhalten bleiben. Sie müssen alle relevanten Daten vollständig und korrekt bereitstellen, die Bescheide auf Plausibilität prüfen, die Exportkontrollvorschriften einhalten und die gesamte Zolldokumentation ordnungsgemäß aufbewahren.

Der Nutzwert der indirekten Vertretung liegt vor allem in möglichen Abwicklungsvorteilen. Gleichzeitig erhöht sich Ihr finanzielles Risiko durch die Gesamtschuldnerschaft, ohne dass Ihre Kernpflichten im Bereich Exportkontrolle und Datenvorbereitung entfallen. Prüfen Sie daher alle Dienstleister sorgfältig und sichern Sie sich vertraglich ab, indem Sie Haftungsfreistellungsklauseln vereinbaren, die Fehler des Vertreters finanziell abdecken.
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