Leserfrage

Die Herausforderung der Zolltarifierung: Wann sind Verpackungen Teil der Ware und wann nicht?

FRAGE: Wie beeinflusst die allgemeine Vorschrift 5 b der Einreihung in den Zolltarif die korrekte Zolltarifierung von Waren im internationalen Handel? Insbesondere in Bezug auf die Abgrenzung zwischen Verpackungen, die zusammen […]

Enthalten in

Zolltarifnummern-Dossier

Holger Schmidbaur

28.02.2025 · 2 Min Lesezeit

FRAGE: Wie beeinflusst die allgemeine Vorschrift 5 b der Einreihung in den Zolltarif die korrekte Zolltarifierung von Waren im internationalen Handel? Insbesondere in Bezug auf die Abgrenzung zwischen Verpackungen, die zusammen mit der Ware in die gleiche ­Tarifposition eingereiht werden, und solchen, die möglicherweise getrennt zu tarifieren sind. Berücksichtigen Sie dabei die Definition von Verpackungen, die üblicherweise für die Beförderung von Waren verwendet werden, sowie die Frage der Wiederverwendbarkeit? Inwiefern unterscheidet sich die Behandlung von Standardverpackungen, wie beispielsweise Schuhkartons oder Weinflaschen, von Verpackungen, die für einen mehrfachen Gebrauch vorgesehen sind, etwa spezielle Transportbehälter oder Mehrwegverpackungen? Welche praktischen Herausforderungen ergeben sich für einen Zollbeauftragten, wenn es darum geht, zu ­bestimmen, ob eine Verpackung den Kriterien der Vorschrift 5 b entspricht?

ANTWORT: Die allgemeine Vorschrift 5 b zur Einreihung in den Zolltarif regelt die Einreihung von Verpackungen, die zur Beförderung von Waren verwendet werden. Diese Verpackungen sind grundsätzlich mit den darin enthaltenen Waren einzureihen, sofern sie üblicherweise für diesen Zweck verwendet werden und keinen Wiederverwendungszweck haben. Die Vorschrift stellt sicher, dass Verpackungen nicht separat in den Zolltarif eingereiht werden müssen, solange sie die ­genannten Bedingungen erfüllen.

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