Wie das Informationstechnikzentrum Bund in der ATLAS-Info 0603 mitgeteilt hat, können im Rahmen des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Neuseeland seit dem 1.5.2024 ermäßigte Abgabensätze beantragt und angewendet werden. Dies ist immer dann möglich, wenn eine bestimmte Bescheinigung angemeldet und das Kennzeichen „vorhanden“ übermittelt wird.
Es handelt sich dabei um die Bescheinigungen „U 120“, „U121“ und „U 122“. Die ermäßigten Abgabensätze können mit einem 3-stelligen Begünstigungscode beantragt werden, der mit der Ziffer „3“ beginnt. Der Direktbeförderungsnachweis entfällt, was grundsätzlich unüblich ist und nicht den 4 Grundprinzipien des Präferenzrechts entspricht.
