Ab 1. Januar: Vereinfachungen der CBAM-Verordnung

Der EU-Rat hat beschlossen, das CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM) zu vereinfachen. Ziel ist es, den bürokratischen Aufwand und die Kosten für kleine und mittlere EU-Unternehmen (KMU) zu senken.

Birgit Susdorf

30.10.2025 · 1 Min Lesezeit

Mit dem Beschluss gehen daher einige Änderungen einher. Die wichtigsten Anpassungen habe ich für Sie auf einen Blick kurz und knapp festgehalten.

Schwellenwerte: 

Es wurde ein „De-minimis“-Massenschwellenwert eingeführt, wodurch Einfuhren von bis zu 50 Tonnen pro Einführer und Jahr nicht den CBAM-Vorschriften unterliegen. KMU und Einzelpersonen, die vernachlässigbare Mengen von CBAM-Waren einführen, werden von den Verpflichtungen der Verordnung befreit. 

Stichtag für Registrierungen am 01.01.2026: 

Einfuhren von CBAM-Waren werden unter mehreren Bedingungen bis zur CBAM-Registrierung des Einführers zulässig sein. 

Weitere Maßnahmen für alle Einführer: 

Das Zulassungsverfahren, die Datenerhebungsverfahren, die Emissionsberechnung, die Prüfvorschriften und die Berechnung der finanziellen Haftung zugelassener CBAM-Anmelder wurden vereinfacht. Dazu kommen Anpassungen der Bestimmungen über Sanktionen und der Vorschriften betreffend indirekte Zollvertreter. 

Mein Rat an Sie: Sollten Sie trotz der Lockerungen und Vereinfachungen die CBAM-Pflichten erfüllen müssen, machen Sie sich mit den Neuerungen vertraut und setzen sie diese in Ihrer Praxis, Ihren Dokumentationen und Handbüchern um.

Einen ausführlicheren Artikel zum Thema finden Sie bei Export Navigator.

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