Die Übergangsphase des CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) endet zum 31.12.2025. Ab dem 1.1.2026 können vom CBAM betroffene Waren nur noch dann in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn der Anmelder ein sogenannter zugelassener CBAM-Anmelder ist (vgl. Art. 25 Abs. 1 CBAM-VO). Der verpflichtende Kauf von CBAM-Zertifikaten wurde zwar auf 2027 verschoben – trotzdem müssen sich betroffene Unternehmen jetzt vorbereiten. Lesen Sie hier, was Sie bis Jahresende erledigt haben sollten, um Importstopps zu vermeiden.