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Enthalten in Exportkontrolle in der Praxis
Art. 5 der Dual-Use-VO für Güter der digitalen Überwachung
Ihr Produkt steht auf keiner Güterliste? Dann ist die Ausfuhr genehmigungsfrei – so lautet die verbreitete Annahme. Bei Gütern für digitale Überwachung greift Art. 5 der EU-Dual-Use-Verordnung (VO (EU) 2021/821) jedoch genau dort, wo Anhang I und die nationale Ausfuhrliste enden. Wer hier passiv bleibt, riskiert eine ungenehmigte Ausfuhr. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wie Sie Ihre Sorgfaltspflicht praxisgerecht erfüllen.
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Enthalten in Exportkontrolle in der Praxis
Warum Sie jeden Vertrag prüfen und jede Transaktion durchleuchten lassen sollten
Während Technik und Vertrieb die operativen Daten für die Klassifizierung liefern, stellen die Rechtsabteilung und die Finanzabteilung oder auch die Buchhaltung sicher, dass die vertraglichen Grundlagen sowie die finanzielle Abwicklung den Exportkontrollanforderungen genügen und keine Sanktionen oder Betrugsversuche vorliegen.
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Enthalten in Exportkontrolle in der Praxis
Verwenden Sie die 5-Schritte-Prüfung, dokumentieren Sie die Sorgfaltspflicht
und handeln Sie bei Bedenken
Jede Exportprüfung kann zur tickenden Zeitbombe werden – und nur wer blitzschnell reagiert, sauber dokumentiert und jeden Verdacht konsequent verfolgt, schützt sich vor Bußgeldern, Ermittlungen und persönlicher Haftung. Mit der 5-Schritte-Prüfung beseitigen Sie Risiken und decken Gefahrenherde auf, die sonst oft übersehen werden.
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